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Versammlung Anzeige

Leistungsbeschreibung

Das Grundrecht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, ergibt sich aus Art. 8 des Grundgesetzes (GG). Nähere Bestimmungen enthält das in Niedersachsen geltende Niedersächsische Versammlungsgesetz (NVersG) in der aktuellen Fassung vom 24.05.2019.
Versammlungen unter freiem Himmel unterliegen grundsätzlich einer Anzeigepflicht.
Ein entsprechendes Formular für die Anzeige einer Versammlung wird hier bereitgestellt.
Einer behördlichen Genehmigung bedürfen Versammlungen nicht. Bei angezeigten Versammlungen unter freiem Himmel wird eine Versammlungsbestätigung erstellt, die den Erhalt der Anzeige sowie Hinweise und ggf. Beschränkungen beinhaltet.

An wen muss ich mich wenden?

In dem Gebiet der Stadt Hann. Münden wenden Sie sich bitte an den Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Stadtverwaltung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige einer Versammlung unter freiem Himmel hat spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe dieser zu erfolgen (Bekanntgabe bedeutet z. B.: Einladung, Aufruf, Werbung). Bei der Berechnung der Frist werden Sonntage, gesetzliche Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
Abweichungen gelten für sog. Eil- und Spontanversammlungen. Eilversammlungen entstehen kurzfristig geplant aus aktuellem Anlass. Die Einhaltung der Anzeigefrist würde ggf. den Versammlungszweck gefährden. In einem solchem Fall ist die Versammlung unverzüglich (d. h.: ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen. Spontanversammlungen, d. h. Versammlungen, die sich aus einem momentanen Anlass ungeplant entwickeln, sind von der Anzeigepflicht nicht erfasst.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Anzeige kann formlos gestellt werden.

In der Anzeige sind folgende Angaben zu machen:

  • Gegenstand der Versammlung
  • Ort der Versammlung (bei sich fortbewegenden Versammlungen einschließlich des geplanten Streckenverlaufs inkl. eventueller Zwischenkundgebungen)
  • beabsichtigter Beginn und beabsichtigtes Ende der Versammlung
  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (persönliche Daten) der Leiterin oder des Leiters sowie deren oder dessen telefonische oder sonstige Erreichbarkeit
  • die erwartete Anzahl der teilnehmenden Personen

Wünschenswert sind zudem auch Angaben zu

  • Kundgebungs- und Versammlungshilfsmitteln (z.B. Bühne, Megaphon, Plakate, Flyer)
  • Teilnahme prominenter Personen
  • mögliche erwartete Störungen

Welche Gebühren fallen an?

Rechtsgrundlagen

Anträge / Formulare

Was sollte ich noch wissen?

Versammlungsleitung

Die Rechte und Pflichten der Versammlungsleitung bei Versammlungen unter freiem Himmel ergeben sich im Wesentlichen aus § 7 NVersG. Die Leiterin oder der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. Sie oder er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen und kann dazu insbesondere teilnehmende Personen, die die Versammlung stören, zur Ordnung rufen.

Die Leiterin oder der Leiter kann die Versammlung jederzeit beenden. Sie oder er muss während der Versammlung anwesend und für die zuständige Behörde erreichbar sein. Zur Erfüllung der Aufgaben kann sich die Leiterin oder der Leiter der Hilfe von Ordnern bedienen, welche in geeigneter Art und Weise zu kennzeichnen sind um als solche auch wahrgenommen zu werden (z.B. Warnwesten, Ordnerbinden).

Verbote:

Während einer Versammlung oder auf dem Weg dorthin ist es verboten

  • Waffen oder sonstige Gegenstände, die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich zu führen, bereitzuhalten halten oder zu verteilen,
  • Gegenstände mit sich zu führen, die als Schutzausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten abzuwehren (sog. Schutzausrüstungsverbot) sowie
  • in einer Aufmachung teilzunehmen oder Gegenstände mit sich zu führen, die zur Verhinderung der Feststellung der Identität geeignet und bestimmt sind (sog. Vermummungsverbot)

Außerdem ist es verboten, in einer Art und Weise aufzutreten, die dazu geeignet ist, im Zusammenwirken mit anderen teilnehmenden Personen den Eindruck von Gewaltbereitbereitschaft zu vermitteln (sog. Militanzverbot).

Sonstige Hinweise:

  • bei Benutzung elektroakustischer Verstärkungsmittel ist die Lautstärke so zu wählen, dass übermäßige Lärmbelästigungen für Anwohner, anliegende Geschäfte etc. vermieden wird
  • für den Fall einer dem Veranstalter oder Veranstalterin zurechenbaren außerordentliche Verschmutzung des Versammlungsortes kann ggf. eine kostenpflichtige Reinigung des Versammlungsortes durch die Stadt Hann. Münden erfolgen
  • der Fahrzeug- (insbesondere Rettungs- und Einsatzfahrzeuge) und Fußgängerverkehr darf nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden

Versammlungen müssen gewaltfrei durchgeführt werden.

Freigegeben durch

Stadt Hann. Münden, Fachdienst Sicherheit und Ordnung

Sprechzeiten - Fachdienst Sicherheit und Ordnung

Nach Online-Terminvergabe oder mündlicher Terminvereinbarung.
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